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Grundsatz
Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung („Insolvenzreife“) einer juristischen Person ist ihr Vorstand bzw. sind ihre Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahren zu beantragen, § 15a InsO.
Der aktuelle Entwurf des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes („COVInsAG-E“) sieht rückwirkend zum 1. März 2020 vor, dass diese Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird („Aussetzungszeitraum“), § 1 COVInsAG-E. Der Aussetzungszeitraum soll durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis längstens zum 31. März 2021 verlängert werden können, § 4 COVInsAG-E.
Das gilt im Grundsatz für alle Fälle der Insolvenzreife. Es gilt nur dann nicht
Widerlegliche Vermutung
Dabei gilt eine (widerlegliche) Vermutung, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19 Pandemie beruht und Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Auf eine etwaige Überschuldung stellt der Gesetzgeber nicht ab. Das Bestehen einer Überschuldung zum 31. Dezember 2019 wäre u.E danach unschädlich.
Ausweislich des Entwurfs der Gesetzesbegründung soll erreicht werden, „dass die derzeit bestehenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität und der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklungen in keiner Weise zulasten des Antragspflichtigen“ gehen. Die Vermutung soll nur dann widerlegt sein, wenn „kein Zweifel daran bestehen kann, dass die COVID-19 Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war und dass die Beseitigung einer eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen konnte.“ Es seien insoweit “höchste Anforderungen zu stellen”.
Umkehr der Beweislast
Unabhängig von dieses Vermutungsregel gilt, dass nicht der potentiell Antragspflichtige, sondern derjenige, der das Bestehen einer Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens behauptet, darlegen und beweisen, dass die Insolvenzreife nicht durch die COVID-19 Pandemie eingetreten ist oder dass keine Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen. Dies dürfte u.E. kaum möglich sein (Nachweis einer negativen Tatsche) und soll die potentiell Antragspflichtigen bewusst entlasten.
Ebenfalls mit Rückwirkung zum 1. März 2020 knüpft der Gesetzentwurf an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weitere Rechtsfolgen, die es erleichtern sollen, das Unternehmen fortzuführen und die Insolvenzlage zu beseitigen:
Um die Vergabe von Sanierungskrediten zu erleichtern gelten bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückzahlungen eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend. Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum gelten qua gesetzlicher Anordnung auch nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung. Dies soll explizit auch für die Rückgewähr (nicht aber die Besicherung) von Gesellschafterdarlehen gelten. Nach bisherigem Recht ist die Vergabe von Krediten an sanierungsbedürftige Unternehmen dagegen an strenge Voraussetzungen geknüpft und mit erheblichen haftungs- bzw. anfechtungsrechtlichen Risiken verbunden.
Es soll auch Rechtssicherheit hergestellt werden für Geschäftspartner von Unternehmen, die von den Regelungen des COVInsAG-E Gebrauch machen. Deshalb sind bestimmte Rechtshandlungen gegenüber Geschäftspartnern nicht anfechtbar. Dies betrifft z.B. die Zahlung von Entgelten and Lieferanten, Vermieter oder Leasinggeber. Dieser Anfechtungsschutz soll nur dann nicht gelten, wenn dem Geschäftspartner bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Nach bisherigen Recht müssten Geschäftspartner dagegen befürchten, erhaltene Zahlungen zurück zahlen zu müssen falls die Sanierung scheitert.
Die Erleichterungen im Zusammenhang mit Sanierungskrediten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 COVInsAG-E) und der Anfechtungsschutz für Geschäftspartner (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG-E) sollen dabei auch für Unternehmen gelten, die keiner Antragspflicht unterliegen (z.B. Einzelhandelskaufleute und Kommanditgesellschaften mit einer natürlichen Person als Komplementär), sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind, § 2 Abs. 2 COVInsAG-E.
Die Erleichterungen im Zusammenhang mit Sanierungskrediten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 COVInsAG-E) sollen darüber hinaus für Kredite, die von der KfW und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19 Pandemie gewährt werden, auch dann gelten, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums (also über dem 30. September 2020 hinaus) gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr (also über den 30. September 2023 hinaus), § 2 Abs. 3 COVInsAG-E.
Neben dem Schuldner selbst kann auch ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn er seine Forderung sowie den Insolvenzreife, zumeist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, glaubhaft macht und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat, § 14 Abs. 1 InsO. Werden derartige Fremdanträge innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Inkrafttreten des COVInsAG-E gestellt, soll ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet werden, wenn der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag, § 3 COVInsAG-E.
Mehr Informationen zu den Maßnahmen der Regierung in Deutschland finden Sie hier.
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